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Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Think & Act differently e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberwesel.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist:

a. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,

b. die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,

c. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke,

d. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

(2) Der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit liegt auf nachhaltigen Projekten in Afrika.

§3 Verwirklichung des Satzungszwecks

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(1) Planung, Durchführung und Förderung von Bildungsprojekten, Schulungen, Seminaren und Wissensvermittlung,

(2) Unterstützung von Schulen, Ausbildungsstätten und sozialen Einrichtungen,

(3) Förderung und Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Wasser, Energie, Technik, Gesundheit und Mobilität,

(4) Finanzielle, sachliche oder personelle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß den gesetzlichen Vorschriften,

(5) Zusammenarbeit mit lokalen Partnern zur Umsetzung gemeinnütziger Projekte,

(6) Informationsveranstaltungen zur Förderung interkultureller Verständigung.

§4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Über den schriftlichen oder in Textform gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(4) Der Austritt ist jederzeit in Textform gegenüber dem Vorstand möglich.

(5) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vorher ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§6 Beiträge und Mittel

(1) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben, ist jedoch berechtigt, seine Tätigkeit überwiegend durch Spenden und freiwillige Zuwendungen zu finanzieren

(2) Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Der Verein ist berechtigt, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen aus dem In- und Ausland entgegenzunehmen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand


§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Wahl und Abberufung des Vorstands

  • Entlastung des Vorstands

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Beschluss über Satzungsänderungen

  • Beschluss über Beiträge

  • Beschluss über die Auflösung des Vereins


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, Onlineversammlung oder hybride Versammlung stattfinden.

(5) Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

§9 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a. Vorsitzende/r

b. stellvertretende/r Vorsitzende/r

c. Schatzmeister/in

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich.

(6) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) vergütet werden.

§10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt ein oder zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

(2) Diese prüfen die Rechnungsführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.

§11 Beschlussfassung

(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§12 Vermögensbindung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.

(2) Das Vermögen ist ausschließlich für Zwecke zu verwenden, die den in §2 genannten gemeinnützigen Zielen entsprechen, insbesondere Entwicklungszusammenarbeit, Bildung oder Völkerverständigung.

Es sind die kleinen Dinge, die die Bürger tun. Das ist es, was den Unterschied machen wird. Meine kleine Sache ist das Pflanzen von Bäumen

Wangari Maathai (kenianische Friedensnobelpreisträgerin)

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+49 176 76 23 70 08

E-Mail:
vorstand@thinkandactdifferently.org

Adresse:
Schönburgblick 13
55430 Oberwesel